Gleich lautende Ländererlasse zur Grunderwerbsteuer

Die Finanzverwaltung hat mit gleichlautendem Ländererlass vom 10. März 2026 ihren sogenannten Zurechnungserlass umfassend aktualisiert. Der Zurechnungserlass konkretisiert, wem ein Grundstück steuerlich zuzurechnen ist. Der Erlass stellt u. a. klar: „Hat eine Gesellschaft ein Grundstück unter einer aufschiebenden Bedingung gekauft, so ist es ihr erst ab Eintritt der Bedingung nach § 38 AO zuzurechnen (§ 14 GrEStG).“

 

Parallel hierzu wurden bereits am 20. Februar 2026 folgende gleichlautende Erlasse veröffentlicht:

 

 

  • Erwerbsvorgänge im Zusammenhang mit Treuhandgeschäften und Auftragserwerben bzw. Geschäftsbesorgungen
  • Anwendung des § 1 Absatz 2a Grunderwerbsteuergesetz
  • Anwendung des § 1 Absatz 2b Grunderwerbsteuergesetz
  • Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 21. August 2024 (II R 16/22)

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