Die Finanzverwaltung hat mit gleichlautendem Ländererlass vom 10. März 2026 ihren sogenannten Zurechnungserlass umfassend aktualisiert. Der Zurechnungserlass konkretisiert, wem ein Grundstück steuerlich zuzurechnen ist. Der Erlass stellt u. a. klar: „Hat eine Gesellschaft ein Grundstück unter einer aufschiebenden Bedingung gekauft, so ist es ihr erst ab Eintritt der Bedingung nach § 38 AO zuzurechnen (§ 14 GrEStG).“
Parallel hierzu wurden bereits am 20. Februar 2026 folgende gleichlautende Erlasse veröffentlicht:
- Erwerbsvorgänge im Zusammenhang mit Treuhandgeschäften und Auftragserwerben bzw. Geschäftsbesorgungen
- Anwendung des § 1 Absatz 2a Grunderwerbsteuergesetz
- Anwendung des § 1 Absatz 2b Grunderwerbsteuergesetz
- Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 21. August 2024 (II R 16/22)


